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Infektionsschutz Belehrung

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschafts-

einrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte Schülerinnen und Schüler durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz. Zur Vereinfachung der Schreibweise wird auf die weibliche Form verzichtet. Es werden in der Formulierung immer beide Geschlechter angesprochen. Die Zielgruppe sind neben den Personensorgeberechtigten bei minderjährigen Schülern die Schüler und Kursteilnehmer  des Verein "Elita - Gesellschaft für Kunst, Kultur und Bildung e.V.".

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Schüler und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.

Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Schüler / Kursteilnehmer nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn er an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Liste 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Sie (bei Personensorgeberechtigten - Ihr Kind) die Krankheitserreger

nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Mitschüler oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Liste 2 auf der

folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten müssen Sie (bei Personensorgeberechtigten - Ihr Kind) bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Liste 3 auf der folgenden Seite). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einerernsthaften Erkrankung (bei Personensorgeberechtigten - Ihres Kindes) ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Ärtin/Arzt bzw. Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, obIhr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

2. Mitteilungspflicht

Falls bei Ihnen (bei Personensorgeberechtigten - Ihrem Kind) aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass die Gemeinschaftseinrichtungen zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Sie (bei Personensorgeberechtigten - Ihr Kind) allgemeine Hygieneregeln einhalten / einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.


Liste 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht durch Sie (Sorgeberechtigten bei minderjährigen Kindern) bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: 1. Cholera 12. Paratyphus 2. Diphterie 13. Pest 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 14. Poliomyelitis 4. Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber 14a. Röteln 5. Haemophilus influenzae Typ-b-Meningitis 15. Scharlach 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 16. Shigellose 7. Keuchhusten 17. Skabies (Krätze) 8. Ansteckungsfähige Lungentuberkulose 18. Typhus abdominalis 9. Masern 19. Virushepatitis A und E 10. Meningokokken-Infektion 20. Windpocken 11. Mumps


Liste 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht durch Sie (der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Kindern) bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger 1. Vibrio cholerae O1 und O139 4. Salmonella Paratyphi 2. Corynebacterium spp. Toxin bildend 5. Shigella sp. 3. Salmonella Typhi 6. Enterohämorrhagische E.coli (EHEC)


Liste 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht durch Sie (der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen Kindern)

bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft

1. Cholera 9. Mumps

2. Diphterie 10. Paratyphus 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 11. Pest 4. Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber 12. Poliomyelitis 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 12a. Röteln 6. Ansteckungsfähige Tuberkulose 13. Shigellose 7. Masern 14. Typhus abdominalis 8. Meningokokken-Infektion 15. Virushepatitis A und E 16. Windpocken

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