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Satzung des Vereins

„ELITA -Gesellschaft für Kunst, Kultur und Bildung“

(Auszug)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Elita – Gesellschaft für Kunst, Kultur und Bildung“.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen.

Der Vereinssitz ist in Kaufbeuren.

Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein bezweckt die Förderung der Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Gesundheit, Wissenschaft, Sport, Naturschutz, Gewaltlosigkeit, Multikulturalismus, Erziehung, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Unterstützung und Förderung für Kinder, Jugend, Senioren und hilfsbedürfigen Personen (auch schwer erziehbarer Kinder und Jugendliche sowie sozial und finanziell schwacher Familien).

Zum Erreichen der Vereinszwecke werden:

Gründung und Unterhaltung einer oder mehrerer Freizeitschulen für Kinder und Erwachsene durchgeführt;

Beratungs- und Bildungsstellen eröffnet;

Fonds gegründet (um auch für finanziell schwache Familien die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen);

Kurse und Seminare für verschiedenen Altersgruppen abgehalten und unterstützt;

Berufsorientierende Kurse und Veranstaltungen durchgeführt.

Wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen (auch im Ausland) organisiert;

Ausstellungen, Vernissagen, Finissagen, Lesungen, Theater-vorstellungen und Konzerte veranstaltet;

Publikationen veröffentlicht;

Der Satzungszweck wird verwirklicht auch durch:

Teilnahme an Kunst- und Kulturmessen

Pflege von Kunstsammlungen

Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

Eine dauerhafte Zusammenarbeit und Beteiligung mit Institutionen, Vereinen, Verbänden und Kommunen mit ähnlichen Zielsetzungen wird angestrebt.

Zudem soll Jugendarbeit und Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden.

Künstler und Kursleiter werden nach den möglichen Gegebenheiten unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale und Aufwandsentschädigung) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu werden durch den Vorstand bestimmt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden. Es erden zwei Kategorien von Mitgliedschaft angeboten: Aktive und passive Mitgliedschaft.

Aktive Mitgliedschaft wird durch aktive Beteiligung an der Vereinstätigkeit erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Passive Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ein Mitgliedschaft-Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluß oder Erlöschen des Vereins (bei juristischen Personen durch deren Auflösung)

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Voraussetzungen nach erfolgter Abmahnung

b) aufgrund schweren Verstoßes (beruflich oder privat) gegen die Interessen des Vereins.

c) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Ausschluss ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Beitragsverpflichtung.

Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu fördern.

Jedes Mitglied ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in administrativen Angelegenheiten des Vereins sowie seiner Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung der Vereinsausgaben haben alle Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe dieser Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Beiträge sind dem Verein so zu überweisen/bezahlen, dass ihm keine Kosten für den Empfang der Beiträge entstehen.

Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Stande sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag für einen befristeten Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das Mitglied aufgenommen wird.

Aktive Mitglieder dürfen (je nach Entscheidung des Vorstands und aufgrund ihrer besonderen Leistungen für den Verein) von der Leistung des Jahresbeitrags befreit werden.

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